Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Rheinisches Archiv für Künstlernachlässe“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist: die Erhaltung und Archivierung von Künstlernachlässen mit Schwerpunkt auf Nachlass­dokumente (Briefe, Tagebücher, Kalender, Akten, Fotos, Skizzenbücher, etc.), die zur Erforschung von Künstlerbiographien und deren Werkverständnis dienlich sind.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • das Sammeln und Bewahren von Künstlernachlässen und deren Erschließung als Grundlagenmaterial für die Forschung.
  • das Auffinden und Sichern von kunsthistorisch bedeutenden Künstlernachlässen.
  • die Beratung von Nachlasshaltern.
  • die Vermittlung von Magister- und Doktorarbeiten.

3. Werknachlässe sollen nur bei unmittelbarer Bedrohung durch Verlust oder Vernichtung mit dem Ziel der Weitervermittlung angenommen werden. Erklärt sich keine Institution zur Übernahme und Pflege der Werke bereit, sollen sie nach fotografischer Dokumentation dem Handel zugeführt werden. Der Erlös fließt der Stiftung zu.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unerhalten.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

5. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2. Den Mitgliedern der Stiftungsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium darüber hinaus eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

3. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

4. Die Haftung der Organmitglieder der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal drei Mitgliedern.

2. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Er gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Dieser bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder.

3. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

4. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit. Das Vorstands­mitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Abrufung und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung weiter. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeits­berichtes.

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10

Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.

2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

4. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Abrufung und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben weiter. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 11

Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeits­berichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen.

3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen­kommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

4. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.

 

§ 12

Satzungsänderung

1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

3. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich geändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

§ 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird, oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (der Einstimmigkeit) der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Bei Satzungs­änderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

5. Ein neuer oder geänderter Stiftungszweck und die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung haben ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.

 

§ 14

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an das Kunsthistorische Institut der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Forschungsprojekte zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

§ 15

Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrecht.

2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Köln, oberste Stiftungs­aufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss zusammen mit einem Tätigkeitsbericht vorzulegen.